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   BPatG, 19.01.2011 - 20 W (pat) 367/05   

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https://dejure.org/2011,24399
BPatG, 19.01.2011 - 20 W (pat) 367/05 (https://dejure.org/2011,24399)
BPatG, Entscheidung vom 19.01.2011 - 20 W (pat) 367/05 (https://dejure.org/2011,24399)
BPatG, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - 20 W (pat) 367/05 (https://dejure.org/2011,24399)
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  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 19.01.2011 - 20 W (pat) 367/05
    Soweit die Patentinhaberin eingewendet hat, dass der Fachmann neu eingeführte und möglicherweise zu weit gefasste Begrifflichkeiten in den verteidigten Patentansprüchen im Sinne der enger gefassten Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele auszulegen habe, kann diese Argumentation nicht greifen, da eine einschränkende Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann nicht zulässig ist, wenn der Fachmann, wie im vorliegenden Fall, der Anspruchsfassung bereits einen eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2000 -20 W (pat) 20/99, BPatGE 42, 204 - Veränderbare Daten; BGH, Urteil vom 7. September 2004 -X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 27.02.2008 - X ZB 10/07

    Installiereinrichtung

    Auszug aus BPatG, 19.01.2011 - 20 W (pat) 367/05
    Mit dem verteidigten Patentanspruch 3 und den ihm nachgeordneten Unteransprüchen fallen auch der Hauptanspruch 1und dessen Unteranspruch 2, nachdem die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung auschließlich in der verteidigten Fassung des Anspruchssatzes beantragt hat (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 -X ZB 10/07, GRUR-RR 1008, 456 Tz. 22 -Installiereinrichtung m. w. N.).
  • BPatG, 26.01.2000 - 20 W (pat) 20/99

    Auslegung von allgemein gehaltenen Patentansprüchen im Erteilungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 19.01.2011 - 20 W (pat) 367/05
    Soweit die Patentinhaberin eingewendet hat, dass der Fachmann neu eingeführte und möglicherweise zu weit gefasste Begrifflichkeiten in den verteidigten Patentansprüchen im Sinne der enger gefassten Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele auszulegen habe, kann diese Argumentation nicht greifen, da eine einschränkende Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann nicht zulässig ist, wenn der Fachmann, wie im vorliegenden Fall, der Anspruchsfassung bereits einen eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2000 -20 W (pat) 20/99, BPatGE 42, 204 - Veränderbare Daten; BGH, Urteil vom 7. September 2004 -X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
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